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(Henry Ford)


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Entsendegesetz  

Bundesinnungsverband
des Gebäudereiniger-
Handwerks

Kundeninformation

Bedeutung der Aufnahme des Gebäudereiniger-
Handwerks in das Entsendegesetz für die Kunden
ab 1. Juli 2007

Sehr geehrte Kunden des Gebäudereiniger-Handwerks,

mit Wirkung ab 1. Juli 2007 wird das Gebäudereiniger-Handwerk in den Geltungs- und Schutzbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen. Ziel des Gesetzes ist der Schutz des Marktes sowie der Betriebe und seiner Beschäftigten vor einem unfairen Wettbewerb durch rechtswidrige Tarifunterschreitung inländischer oder ausländischer Anbieter von Reinigungsdienstleistungen.

Der Schutz wird dadurch erreicht, dass die zwingende Geltung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks sich nicht nur wie bisher auf inländische Betriebe erstreckt, sondern auch ausnahmslos für Reinigungsdienstleistungen ausländischer Anbieter auf dem deutschen Markt gilt.

Neu ist ferner, dass die Einhaltung der Tarifverträge staatlich kontrolliert wird. Die Kontrolle obliegt den Zollbehörden, hier speziell der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Die Ermittlungsbeamten der FKS erhalten durch das Entsendegesetz Befugnisse, die auch für den Kunden von Bedeutung sind:

Die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führen verdachtsunabhängige Prüfungen durch. Dabei wird
kontrolliert, ob

• Sozialleistungen nach dem SGB III zu Unrecht bezogen
   werden,

• bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen
   Arbeitsgenehmigungen vorliegen,

• ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren
   Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche
   Arbeitnehmer beschäftigt werden,

• Arbeitgeber ihren Meldepflichten nachkommen und

• die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-
   Entsendegesetz eingehalten werden.

Es muss betont werden, dass eine Prüfung durch die FKS aufgrund ihres gesetzlichen Kontrollauftrags als Routineprüfung erfolgt und nicht, weil gegen Ihren Reinigungsdienstleister der Verdacht besteht, gegen die Vorschriften des Entsendegesetzes zu verstoßen.

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Walter-Faber-Haus
Dottendorfer Straße 86
53129 Bonn

Tel: (0228) 9 17 75-0
Fax: (0228) 9 17 75-11

e-mail:
biv@gebaeudereiniger.de

Büro Berlin
Kronenstraße 55-58
10117 Berlin

Tel: (030) 20 64 97-90
Fax: (030) 20 64 97-91

e-mail:
berlin@gebaeudereiniger.de

Internet:
www.gebaeudereiniger.de

 

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Prüfungsablauf:

> Eine Personenkontrolle der Reinigungskräfte erfolgt durch
   uniformierte Zollbeamte (FKS) vor Ort in den
   Reinigungsobjekten.

> Das Hausrecht des Kunden ist nachrangig. In der Regel
   erfolgt das Betreten der Reinigungsobjekte kurz nach
   Betriebsschluss der Firmen bzw. kurz nach Arbeitsantritt
   oder kurz vor Beendigung der Arbeit des Personals einer
   Dienstleistung für Gebäudereinigung. Die Erfahrungen
   zeigen, dass die Behörde sich vorher nicht anmeldet !

> Die Reinigungskräfte werden von den Zollbeamten während
   ihrer Arbeit anhand eines Personalfragebogens zu folgenden
   Bereichen befragt: Personalien, Dauer der Arbeitszeit,
   Entlohnung, Urlaubsanspruch, Urlaubsentlohnung,
   Entlohnung bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
   Mehrarbeitsvergütung, Mitführung erforderlicher Papiere

Wir bitten die Kunden des Gebäudereiniger-Handwerks unsere Branche bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Lohndumpingkonkurrenz aktiv
zu unterstützen!

Achten Sie bitte bereits bei der Ausschreibung und Vergabe von Reinigungsdienstleistungen darauf, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot und nicht zwingend auf das billigste Angebot zu erteilen. Durch die Aufnahme des Gebäudereiniger-Handwerks in das Entsendegesetz ist die Einhaltung der deutschen Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks auch von ausländischen Bietern bei EU-weiten Ausschreibungen zu fordern.

Verpflichten Sie Ihre Reinigungsdienstleister auf Einhaltung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks. Nach Aufnahme in das Entsendegesetz gelten diese Tarifverträge zwingend für jede Form der gewerblichen Reinigung und lassen somit keine Umgehungen zu:

Der Verleih von Reinigungskräften durch Zeitarbeitfirmen darf nur unter Einhaltung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks erfolgen.

Ebenso müssen alle Subunternehmer von Reinigungsbetrieben bei der Durchführung von Reinigungstätigkeiten die Tarifverträge einhalten.

„Haustarifverträge" und „andere Reinigungstarifverträge" dürfen nicht dieTarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks bei gewerblichen Reinigungsdienstleistungen unterbieten.

Stellt der Zoll bei seinen Prüfungen (meist pressewirksam!) Verstöße gegen das Entsendegesetz fest, drohen dem Betrieb Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro bzw. sogar Strafverfahren. Sorgen Sie als Kunde mit dafür, Ihre Objekte aus der Medienöffentlichkeit herauszuhalten, indem Sie untertarifliche Rechtsverstöße in Ihren Reinigungsobjekten nicht zulassen.

April 2007
BUNDESINNUNGSVERBAND DES GEBÄUDEREINIGER-HANDWERKS